Regularien

Vereinsfahne

Unsere Vereinsfahne, die alte Vereinsfahne des Turnvereins aus dem Jahre 1909 konnte im Jubiläumsjahr 2006 dank vieler großzügiger Spenden restauriert werden und wird seither wieder regelmäßig getragen.

Satzung


Satzung


des Vereins


SPORTVEREINIGUNG DURCHHAUSEN


vom 8.2.1988/ 26.2.1997 / 24.3.2002


§ 1

Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Sportvereinigung Durchhausen e.V. Er hat seinen Sitz in Durchhausen/Kreis Tuttlingen. Der Verein vereinigt in sich den im Jahre 1906 gegründeten Turnverein und den im Jahre 1926 gegründeten Fußballclub. Ihr Zusammenschluss zur Sportvereinigung Durchhausen fand 1935 statt.

§2

Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere derJugend durch Pflege der Leibesübung und der dadurch bedingten Sportkameradschaft.
Sämtliche Einnahmen und Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder und andere Personen dürfen durch keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches begünstigt werden.
Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Die Farben des Vereins sind weiß/grün.

§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4


Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5

Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.
Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern - Vater - Mutter - Vormund) in den Verein aufgenommen werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist:
a) eine schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung, weiche an den Vorstand zu richten ist, und bei Minderjährigen außerdem die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters;
b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis ist:
  • ein schriftlicher Aufnahmeantrag der Abteilung Tennis
  • die Mitgliedschaft in der Sportvereinigung Durchhausen;
c) die schriftliche oder mündliche Erklärung des Vorstandes an den Beitretenden oder dessen gesetzlichen Vertreter, dass er in den Verein aufgenommen worden sei.
Wird vom Vorstand die Aufnahme abgelehnt, was ohne weiteres gilt wenn der Vorstand nach Zugang der Erklärung lt. a) nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Erklärung lt. b) und c) abgibt, so hat die nicht aufgenommene Person das Recht zu verlangen, dass die Mitgliederversammlung über ihre Aufnahme entscheidet.
3. Ehrenmitglieder werden durch den Ausschuss ernannt.
  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und deren Verbände, denen der Vereins selbst als Mitglied angehört.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 4 Wochen auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann;
  1. durch Ausschluss aus dem Verein;
  2. durch Tod.

Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen in Rückstand ist;
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört;
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, insbesondere, wenn ihm wegen einer strafbaren Handlung die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein selbst angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Bei der Beschlussfassung ist abzustimmen:
  1. ob die Voraussetzungen a - c vorliegen, und wenn dies bejaht wird,
  2. ob von dem Ausschlussrecht Gebrauch gemacht wird.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge


Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils durch die Hauptversammlung festgelegt. Erfolgt keine Festsetzung, so gilt der letztjährige Mitgliedsbeitrag als festgesetzt.
Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Beitrages nicht in der Lage sind. Die Befreiung wird vom Ausschuss bewilligt.
Im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder haben für das Jahr, in dem sie eintreten, den Beitrag zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils nach Durchführung der Generalversammlung dem ganzen Betrag nach sofort zahlungsfällig, sofern die Generalversammlung nicht anders bestimmt. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand bestimmt.

Mitgliedsbeiträge Abteilung Tennis


Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis ist die Mitgliedschaft bei der Sportvereinigung Durchhausen.
Die Mitgliedsbeiträge der Abteilung Tennis werden von der Mitgliederversammlung der Abteilung eigenständig festgelegt, müssen jedoch vom Hauptausschuss bestätigt werden.
Der Jahresbeitrag der Abteilung Tennis enthält den Jahresbeitrag der Sportvereinigung Durchhausen. Dieser Beitrag wird an die Kasse der Sportvereinigung abgeführt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Abteilung Tennis wird von der Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis festgelegt. Erfolgt keine neue Festsetzung, so gilt der letztjährige Mitgliedsbeitrag als festgelegt.

Bei Beiträgen, die nicht spätestens 1 Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand bestimmt.

§ 7

Organe


Der Verein hat folgende Organe:
1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung und gewöhnliche Mitgliederversammlung).
2. Vorstand.
  1. Ausschuss.

§ 8

Generalversammlung


1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine Generalversammlung statt. Sie ist vom Vorstand oder seinem Stellvertreter einzuberufen.Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Einladung im Gemeindeblatt.
Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet vor der Generalversammlung des Hauptvereins jeweils eine Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis und der anderen Abteilungen statt. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch Einladung im Gemeindeblatt.
  1. Die Tagesordnung, weiche vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss bestimmt wird, hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den Vorstand oder des Schriftführers
b) Kassenbericht des Kassierers
  1. Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Anträge

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das Finanzamt zu benachrichtigen.
Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
5. Über den Verlauf der Generalversammlung sowie aller Mitgliederversammlungen, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 9

Gewöhnliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie eine Generalversammlung (§ 8 Ziffer 1). Die Einberufungsfrist beträgt jedoch nur 3 Tage.
Den Inhalt der Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag von Vereinsmitgliedern einzuberufen ist, sind auf der Tagesordnung zu berücksichtigen.
Was die Beschlussfassung und Protokollierung der Beschlüsse anbelangt, gilt das Gleiche, wie für die Generalversammlung in § 8 Ziffer 4 und 5 bestimmt wurde.

§ 10

Der Vorstand


1. Der Verein hat einen Vorstand und einen Stellvertreter des Vorstandes. Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorstand und einem Stellvertreter sowie einem Geschäftsführer.
2. Der Vorstand und der Stellvertreter des Vorstandes sind jeweils in der Generalversammlung für maximal zwei Jahre zu wählen.
Bei einem Wegfall beider während der Wahlperiode ist in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Beim Wegfall eines der beiden kann der Ausschuss mit 2/3 seiner Stimmen ein Mitglied kommissarisch berufen.
3. Der Vorstand, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins und Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. In wichtigen Angelegenheiten hat er die Entscheidung des Ausschusses einzuholen, wenn nicht gar eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung angebracht ist.
Als wichtig gilt insbesondere eine Angelegenheit, die eine Verpflichtung des Vereins über mehr als € 300,-- zum Gegenstand hat.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Entscheidung des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung gebunden. Dem Vorstand obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz. Auch beruft er den Ausschuss ein und führt dabei den Vorsitz.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig,

§ 11

Der Ausschuss


Die Ausschussmitglieder werden jeweils in der Generalversammlung für maximal zwei Jahre gewählt.
Bei einem Wegfall während der Wahlperiode kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch berufen.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1) dem Vorstand
  1. dem Stellvertreter des Vorstandes
  2. dem Geschäftsführer
  3. dem stellvertretenden Geschäftsführer
5.) Kassierer
6.) Schriftführer
7.) Ausschussmitglieder (Beisitzer)

Zu den Sitzungen des Ausschusses können andere Mitglieder gemäß Geschäftsordnung eingeladen werden. Die Stimmberechtigung zusätzlicher Mitglieder aus den Abteilungen wird durch die Geschäftsordnung festgelegt. Diese wird vom Ausschuss und den Abteilungsleitern mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der stellvertretende Geschäftsführer, der Kassierer, der Schriftführer und die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter nach § 30 BGB in ihren Aufgabenbereichen.
Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten gehört zur Zuständigkeit des Ausschusses, wenn nicht gar die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung angebracht ist
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorstandes, bei dessen Abwesenheit, diejenige seines Stellvertreters.
Die Einberufung des Ausschusses hat durch schriftliche oder mündliche Einladung zu erfolgen und muß wenigstens 2 Tage vorher zugehen.
Vor jeder Generalversammlung soll der Vorstand zur Vorbereitung dieser, insbesondere zur Aufstellung der Tagesordnung, eine Ausschusssitzung einberufen. Die Kassenprüfer wählt der Ausschuss oder die Generalversammlung.

Über die Beschlüsse des Ausschusses hat der Schriftführer Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12

Die Funktionäre


Der Verein hat folgende Funktionäre:
1) die in § 11 genannten Funktionäre
2) die Abteilung Tennis besteht aus:
Abteilungsleiter
Stellvertreter des Abteilungsleiters
Schriftführer
Kassierer
Sportwart
1 Ausschussmitglied
  1. Die weiteren Abteilungen und deren Funktionäre sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Die in 2.) und 3.) angeführten Funktionäre werden von der jeweiligen Abteilungsmitgliederversammlung gewählt, wobei der Abteilungsleiter, Stellvertreter des Abteilungsleiters und der Kassierer von der Generalversammlung bestätigt werden müssen.

Der Kassierer hat die Aufgabe, die finanziellen Angelegenheiten nach Anweisung des Vorstandes abzuwickeln. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Einnahmen und Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu belegen.
In der Generalversammlung hat der Kassierer jeweils einen ausführlichen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.
Die Abteilung Tennis führt eine eigenständige Kasse, die jedoch der Hauptkasse unterliegt und nach denselben Bedingungen geführt werden muss.

Der Schriftführer hat die Protokolle über die Versammlungen des Vereins und des Ausschusses abzufassen und zu archivieren. Die wichtigsten Ereignisse im Vereinsleben sind von ihm ebenfalls kurz zu skizzieren. Im übrigen hat er den Schriftverkehr des Vereins abzuwickeln.
Schriftverkehr, welcher vom Vorstand zu unterzeichnen ist, soll er, soweit als möglich, vorbereiten.

Den Abteilungsleitern obliegt die Leitung der einzelnen Sportarten. Sie haben für die Durchführung des Spiel- und Trainingsbetriebes zu sorgen. Die Verpflichtung von bezahlten Übungsleitern wird von der jeweiligen Abteilung vorgenommen, muss aber vom Hauptausschuss genehmigt werden;dies gilt nicht für die Abteilung Tennis.

§ 13

Strafbestimmungen


Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 11 genannten Ausschuss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand und der Ausschuss eingeschlossen kann Ordnungsstrafen (Verweise, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins und dergleichen) sowie Geldstrafen bis € 50,-- gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 14

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Generalversammlung 2 Liquidatoren, weiche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur unmittelbaren Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 15

Jugendordnung


Die Jugendordnung ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.
Durchhausen, den 23. März 2002

gez. Harald Bury
1. Vorstand

gez. Daniel Dreher
Schriftführer

Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Durchhausen.

§2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüberhinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist spätestens vor 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins durchzuführen. Dies wählt den Vereinsjugendausschuß.
Dieser besteht aus:
- der oder dem Vereinjugendleiter/in;
- der oder dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter/in;
- der oder dem Vereinsjugendsprecher/in;
- einem Jugendlichen aus der A, B, C, und D-Jugend, der aufgrund des Alters noch ein Jahr der entsprechenden Jugend angehört;
- weiteren Mitarbeiter/innen
Der oder die Jugendleiter/in, der oder die stellvertretende Jugendleiter/in werden gemäß der Satzung des Hauptvereins im jährlichen Wechsel auf 1 Jahr gewählt.
Dem Vereinsjugendausschuß gehören ebenfalls stimmberechtigt noch die Jugendtrainer, Trainerinnen der einzelnen Jugendmannschaften und Jugendgruppen an. Sie werden bei der Jugendvollversammlung bekanntgegeben und vorgestellt.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§4 Jugendausschuß

Der oder die Jugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§5 Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.

§6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Beiträge

Für die Mitgliedschaft in der Sportvereinigung werden pro Jahr folgende Beträge erhoben:

Aktives oder passives Mitglied: 32 €

Familienbeitrag (für Eltern und deren Kinder unter 18 Jahren):

1 Mitglied: 32 €
2 Mitglieder: 52 €
3 Mitglieder: 67 €
ab 4 Mitglied: 75 €
Weitere Kinder und Kinder unter fünf Jahren sind beitragsfrei.

Die Abteilung Tennis erhebt für ihre Mitglieder darüber hinaus einen Abteilungsbeitrag.

 

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