Regularien Vereinsfahne
Unsere Vereinsfahne, die alte Vereinsfahne des Turnvereins aus dem Jahre 1909 konnte im Jubiläumsjahr 2006 dank vieler großzügiger Spenden restauriert werden und wird seither wieder regelmäßig getragen. Satzung
Satzung
des
Vereins
SPORTVEREINIGUNG
DURCHHAUSEN
vom
8.2.1988/ 26.2.1997 / 24.3.2002
§ 1
Name und Sitz des Vereins
-
- Der Verein führt
den Namen Sportvereinigung Durchhausen e.V. Er hat seinen Sitz in
Durchhausen/Kreis Tuttlingen. Der Verein vereinigt in sich den im
Jahre 1906 gegründeten Turnverein und den im Jahre 1926
gegründeten Fußballclub. Ihr Zusammenschluss zur
Sportvereinigung Durchhausen fand 1935 statt.
-
§2
Zweck
-
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung und dient der Förderung der körperlichen und
seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere derJugend
durch Pflege der Leibesübung und der dadurch bedingten
Sportkameradschaft.
-
Sämtliche Einnahmen
und Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu
verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist
untersagt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Vereinsmitglieder und andere Personen
dürfen durch keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen,
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
ähnliches begünstigt werden.
-
Politische, rassische
oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht
angestrebt werden.
-
Die Farben des Vereins
sind weiß/grün.
-
§ 3
Geschäftsjahr
-
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 4
-
- Der Verein ist
Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen
Satzung er anerkennt.
-
Der Verein unterwirft
sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung,
Spielordnung, Disziplinarordnung und
dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere
hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
-
§ 5
Mitgliedschaft
- 1. Mitglied des
Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden.
-
Minderjährige
dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern -
Vater - Mutter - Vormund) in den Verein aufgenommen werden.
- 2. Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist:
-
a) eine schriftliche
oder mündliche Beitrittserklärung, weiche an den
Vorstand zu richten ist, und bei Minderjährigen außerdem
die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters;
-
b) Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis ist:
-
ein schriftlicher
Aufnahmeantrag der Abteilung Tennis
-
die Mitgliedschaft in
der Sportvereinigung Durchhausen;
- c) die
schriftliche oder mündliche Erklärung des Vorstandes an
den Beitretenden oder dessen gesetzlichen Vertreter, dass er in
den Verein aufgenommen worden sei.
-
Wird vom Vorstand die
Aufnahme abgelehnt, was ohne weiteres gilt wenn der Vorstand nach
Zugang der Erklärung lt. a) nicht innerhalb einer Frist von 2
Monaten die Erklärung lt. b) und c) abgibt, so hat die nicht
aufgenommene Person das Recht zu verlangen, dass die
Mitgliederversammlung über ihre Aufnahme entscheidet.
-
3. Ehrenmitglieder
werden durch den Ausschuss ernannt.
-
Mit der Aufnahme
unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und deren
Verbände, denen der Vereins selbst als Mitglied angehört.
- Die Mitgliedschaft
erlischt:
- a) durch
freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung
mit einer Frist von 4 Wochen auf den Schluss des Kalenderjahres
erfolgen kann;
-
durch Ausschluss aus dem
Verein;
-
durch Tod.
- Der Ausschluss kann
nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden:
-
a) wenn das Mitglied
trotz Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen in
Rückstand ist;
-
b) bei grobem Verstoß
gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des
Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem
der Verein als Mitglied angehört;
-
c) wenn sich das
Mitglied unehrenhaft verhält, insbesondere, wenn ihm wegen
einer strafbaren Handlung die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes,
dem der Verein selbst angeschlossen ist, durch Äußerungen
oder Handlungen herabsetzt.
-
Bei der Beschlussfassung
ist abzustimmen:
-
ob die Voraussetzungen a
- c vorliegen, und wenn dies bejaht wird,
- ob von dem
Ausschlussrecht Gebrauch gemacht wird.
- Der Ausschluss ist
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
-
§ 6
Mitgliedsbeiträge
-
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird jeweils durch die Hauptversammlung
festgelegt. Erfolgt keine Festsetzung, so gilt der letztjährige
Mitgliedsbeitrag als festgesetzt.
-
Mitglieder, die ihren
Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen
zur Bezahlung des Beitrages nicht in der Lage sind. Die Befreiung
wird vom Ausschuss bewilligt.
-
Im Laufe des
Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder haben für das
Jahr, in dem sie eintreten, den Beitrag zu entrichten.
-
Ehrenmitglieder sind von
der Bezahlung des Beitrages befreit.
-
Der Mitgliedsbeitrag ist
jeweils nach Durchführung der Generalversammlung dem ganzen
Betrag nach sofort zahlungsfällig, sofern die
Generalversammlung nicht anders bestimmt. Bei Beiträgen, die
nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind,
kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom
Vorstand bestimmt.
-
Mitgliedsbeiträge
Abteilung Tennis
-
- Voraussetzung für
die Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis ist die Mitgliedschaft
bei der Sportvereinigung Durchhausen.
-
Die Mitgliedsbeiträge
der Abteilung Tennis werden von der Mitgliederversammlung der
Abteilung eigenständig festgelegt, müssen jedoch vom
Hauptausschuss bestätigt werden.
-
Der Jahresbeitrag der
Abteilung Tennis enthält den Jahresbeitrag der Sportvereinigung
Durchhausen. Dieser Beitrag wird an die Kasse der Sportvereinigung
abgeführt.
-
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages der Abteilung Tennis wird von der
Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis festgelegt. Erfolgt keine
neue Festsetzung, so gilt der letztjährige Mitgliedsbeitrag als
festgelegt.
-
- Bei Beiträgen,
die nicht spätestens 1 Monat nach Fälligkeit bezahlt sind,
kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom
Vorstand bestimmt.
-
§ 7
Organe
-
- Der Verein hat
folgende Organe:
-
1. Die
Mitgliederversammlung (Generalversammlung und gewöhnliche
Mitgliederversammlung).
-
2. Vorstand.
-
Ausschuss.
§ 8
Generalversammlung
-
- 1. Jeweils im ersten
Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine
Generalversammlung statt. Sie ist vom Vorstand oder seinem
Stellvertreter einzuberufen.Die Einberufung erfolgt mindestens zwei
Wochen zuvor durch Einladung im Gemeindeblatt.
-
Bei der Einberufung ist
die Tagesordnung bekannt zu machen. Jeweils im ersten Quartal des
neuen Geschäftsjahres findet vor der Generalversammlung des
Hauptvereins jeweils eine Mitgliederversammlung der Abteilung Tennis
und der anderen Abteilungen statt. Die Einberufung erfolgt
mindestens eine Woche zuvor durch Einladung im Gemeindeblatt.
-
Die Tagesordnung, weiche
vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss bestimmt wird, hat zu
enthalten:
- a) Erstattung
des Jahresberichtes durch den Vorstand oder des Schriftführers
-
b) Kassenbericht des
Kassierers
- Bericht der
Kassenprüfer
- d) Entlastung des
Vorstandes
- e) Beschlussfassung
über Anträge
-
- 3. Anträge zur
Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der
Generalversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach
Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
-
4. Die Beschlüsse
der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
die Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, so ist das Finanzamt zu benachrichtigen.
-
Mitglieder unter 16
Jahren sind nicht stimmberechtigt.
-
5. Über den Verlauf
der Generalversammlung sowie aller Mitgliederversammlungen,
insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen,
das vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
-
§ 9
Gewöhnliche
Mitgliederversammlung
-
- Der Vorstand hat das
Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Auf schriftlichen Antrag von 1/10 aller Vereinsmitglieder ist der
Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
-
Die Einberufung erfolgt
in gleicher Weise wie eine Generalversammlung (§ 8 Ziffer 1).
Die Einberufungsfrist beträgt jedoch nur 3 Tage.
-
Den Inhalt der
Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge aus dem Kreis der
Mitglieder, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag
von Vereinsmitgliedern einzuberufen ist, sind auf der Tagesordnung
zu berücksichtigen.
-
Was die Beschlussfassung
und Protokollierung der Beschlüsse anbelangt, gilt das Gleiche,
wie für die Generalversammlung in § 8 Ziffer 4 und 5
bestimmt wurde.
-
§ 10
Der Vorstand
-
- 1. Der Verein hat
einen Vorstand und einen Stellvertreter des Vorstandes. Die
Vorstandschaft des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorstand und
einem Stellvertreter sowie einem Geschäftsführer.
-
2. Der Vorstand und der
Stellvertreter des Vorstandes sind jeweils in der Generalversammlung
für maximal zwei Jahre zu wählen.
-
Bei einem Wegfall beider
während der Wahlperiode ist in einer zu diesem Zwecke
einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die
Zeit bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen.
Beim Wegfall eines der beiden kann der Ausschuss mit 2/3
seiner Stimmen ein Mitglied kommissarisch berufen.
-
3. Der Vorstand,
sein Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die
gesetzlichen Vertreter des Vereins und Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
-
4. Der Vorstand erledigt
die laufenden Vereinsangelegenheiten. In wichtigen Angelegenheiten
hat er die Entscheidung des Ausschusses einzuholen, wenn nicht gar
eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung angebracht
ist.
-
Als wichtig gilt
insbesondere eine Angelegenheit, die eine Verpflichtung des Vereins
über mehr als € 300,-- zum Gegenstand hat.
-
Im Innenverhältnis
ist der Vorstand an die Entscheidung des Ausschusses oder der
Mitgliederversammlung gebunden. Dem Vorstand obliegt auch die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Versammlungen
ein und führt darin den Vorsitz. Auch beruft er den Ausschuss
ein und führt dabei den Vorsitz.
-
5. Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig,
-
§ 11
Der Ausschuss
-
- Die
Ausschussmitglieder werden jeweils in der Generalversammlung für
maximal zwei Jahre gewählt.
- Bei
einem Wegfall während der Wahlperiode kann der Ausschuss bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch
berufen.
-
Der Ausschuss setzt sich
zusammen aus:
-
1) dem Vorstand
-
dem Stellvertreter des
Vorstandes
-
dem Geschäftsführer
-
dem stellvertretenden
Geschäftsführer
- 5.) Kassierer
-
6.) Schriftführer
-
7.) Ausschussmitglieder
(Beisitzer)
-
- Zu den Sitzungen des
Ausschusses können andere Mitglieder gemäß
Geschäftsordnung eingeladen werden. Die Stimmberechtigung
zusätzlicher Mitglieder aus den Abteilungen wird durch die
Geschäftsordnung festgelegt. Diese wird vom Ausschuss und den
Abteilungsleitern mit einfacher Mehrheit beschlossen.
-
Der stellvertretende
Geschäftsführer, der Kassierer, der Schriftführer und
die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter nach § 30 BGB in
ihren Aufgabenbereichen.
-
Aufgabe des Ausschusses
ist es, den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten gehört
zur Zuständigkeit des Ausschusses, wenn nicht gar die
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung angebracht ist
-
Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1.
Vorstandes, bei dessen Abwesenheit, diejenige seines
Stellvertreters.
-
Die Einberufung des
Ausschusses hat durch schriftliche oder mündliche Einladung zu
erfolgen und muß wenigstens 2 Tage vorher zugehen.
-
Vor jeder
Generalversammlung soll der Vorstand zur Vorbereitung dieser,
insbesondere zur Aufstellung der Tagesordnung, eine Ausschusssitzung
einberufen. Die Kassenprüfer wählt der Ausschuss oder die
Generalversammlung.
-
- Über die
Beschlüsse des Ausschusses hat der Schriftführer Protokoll
zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
-
§ 12
Die Funktionäre
-
- Der Verein hat
folgende Funktionäre:
-
1) die in § 11
genannten Funktionäre
-
2) die Abteilung Tennis
besteht aus:
- Abteilungsleiter
-
Stellvertreter des
Abteilungsleiters
-
Schriftführer
-
Kassierer
-
Sportwart
-
1 Ausschussmitglied
-
Die weiteren Abteilungen
und deren Funktionäre sind in der Geschäftsordnung
festgelegt.
- Die
in 2.) und 3.) angeführten Funktionäre werden von
der jeweiligen Abteilungsmitgliederversammlung gewählt, wobei
der Abteilungsleiter, Stellvertreter des Abteilungsleiters und der
Kassierer von der Generalversammlung bestätigt werden müssen.
-
- Der Kassierer hat
die Aufgabe, die finanziellen Angelegenheiten nach Anweisung des
Vorstandes abzuwickeln. Über sämtliche Einnahmen und
Ausgaben hat er Buch zu führen. Einnahmen und Ausgaben sind
nach kaufmännischen Grundsätzen zu belegen.
-
In der
Generalversammlung hat der Kassierer jeweils einen ausführlichen
Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.
-
Die Abteilung Tennis
führt eine eigenständige Kasse, die jedoch der Hauptkasse
unterliegt und nach denselben Bedingungen geführt werden muss.
-
- Der Schriftführer
hat die Protokolle über die Versammlungen des Vereins und des
Ausschusses abzufassen und zu archivieren. Die wichtigsten
Ereignisse im Vereinsleben sind von ihm ebenfalls kurz zu
skizzieren. Im übrigen hat er den Schriftverkehr des Vereins
abzuwickeln.
-
Schriftverkehr, welcher
vom Vorstand zu unterzeichnen ist, soll er, soweit als möglich,
vorbereiten.
-
- Den
Abteilungsleitern obliegt die Leitung der einzelnen Sportarten. Sie
haben für die Durchführung des Spiel- und
Trainingsbetriebes zu sorgen. Die Verpflichtung von bezahlten
Übungsleitern wird von der jeweiligen Abteilung vorgenommen,
muss aber vom Hauptausschuss genehmigt werden;dies gilt nicht für
die Abteilung Tennis.
§ 13
Strafbestimmungen
- Sämtliche
Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 11 genannten
Ausschuss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand und der
Ausschuss eingeschlossen kann Ordnungsstrafen (Verweise,
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an
Veranstaltungen des Vereins und dergleichen) sowie Geldstrafen bis €
50,-- gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich
gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des
Vereins vergeht.
-
Gegen einen
Strafbeschluss des Vorstandes und des Ausschusses ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben.
-
§ 14
Auflösung des
Vereins
-
- Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Mitglieder.
-
Für den Fall der
Auflösung bestellt die Generalversammlung 2 Liquidatoren,
weiche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach
Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit
Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung
zur unmittelbaren Verwendung ausschließlich im Sinne von §
2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der
Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
-
§ 15
Jugendordnung
- Die
Jugendordnung ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.
Durchhausen, den 23. März 2002
gez. Harald Bury 1. Vorstand
| gez. Daniel Dreher Schriftführer
|
Jugendordnung§1 Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Durchhausen.
§2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüberhinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist spätestens vor 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins durchzuführen. Dies wählt den Vereinsjugendausschuß. Dieser besteht aus: - der oder dem Vereinjugendleiter/in; - der oder dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter/in; - der oder dem Vereinsjugendsprecher/in; - einem Jugendlichen aus der A, B, C, und D-Jugend, der aufgrund des Alters noch ein Jahr der entsprechenden Jugend angehört; - weiteren Mitarbeiter/innen Der oder die Jugendleiter/in, der oder die stellvertretende Jugendleiter/in werden gemäß der Satzung des Hauptvereins im jährlichen Wechsel auf 1 Jahr gewählt. Dem Vereinsjugendausschuß gehören ebenfalls stimmberechtigt noch die Jugendtrainer, Trainerinnen der einzelnen Jugendmannschaften und Jugendgruppen an. Sie werden bei der Jugendvollversammlung bekanntgegeben und vorgestellt. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§4 Jugendausschuß
Der oder die Jugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschußsitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.
§6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§7 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
BeiträgeFür die Mitgliedschaft in der Sportvereinigung werden pro Jahr folgende Beträge erhoben: Aktives oder passives Mitglied: 32 € Familienbeitrag (für Eltern und deren Kinder unter 18 Jahren): 1 Mitglied: 32 € 2 Mitglieder: 52 € 3 Mitglieder: 67 € ab 4 Mitglied: 75 € Weitere Kinder und Kinder unter fünf Jahren sind beitragsfrei.
Die Abteilung Tennis erhebt für ihre Mitglieder darüber hinaus einen Abteilungsbeitrag.
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